Benchmark-Indikatoren:
Bei adhoc Nachrichten handelt es sich um Pflichtmitteilungen börsennotierter Unternehmen, die Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen. Je nach Anlass und Inhalt der Nachrichten können diese Einfluss auf die Kursentwicklung haben. Der Newsfeed umfasst eine Vielzahl an Investor-Relations relevanten Themengebieten und empfiehlt sich eine wichtige Informationsquelle vor einer Investmententscheidung.
DE000A2NB650
Fr., 06.09.2024
Mutares SE & Co. KGaA
Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNT [ … ]
Mo., 02.09.2024
Mutares SE & Co. KGaA
Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNT [ … ]
Do., 28.03.2024
Mutares SE & Co. KGaA
Veröffentlichung einer Insider-Information nach Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER EINEM ANDEREN LAND, IN DEM EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG UNGESETZLICH WÄRE
Mutares SE & Co. KGaA plan [ … ]
Fr., 19.01.2024
Mutares SE & Co. KGaA
Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNT [ … ]
Di., 16.01.2024
Mutares SE & Co. KGaA
Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNT [ … ]