Gerichtliche Verlängerung des Bestellungszeitraums des Vorstands
EQS-Ad-hoc: Alexanderwerk AG / Schlagwort(e): Personalie
Insiderinformation gem. Art. 17 MAR
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Gerichtliche Verlängerung des Bestellungszeitraums des Vorstands
Das Amtsgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Zeitraum der Bestellung als Vorstandsmitglied von Herrn Andreas Ridder bis zu einer Entscheidung des beschlussfähigen Aufsichtsrats der Gesellschaft über die Vorstandsbestellung, längstens bis zum Ablauf des 31. August 2024 verlängert. Ohne die gerichtliche Verlängerung des Bestellungszeitraums wäre Herr Andreas Ridder mit dem Ablauf des 30. Juni 2024 aus dem Amt geschieden. Das Amtsgericht Wuppertal hat den Beschluss auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden (Herrn Franz-Bernd Daum) sowie des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden (Herrn Nirfan Abes) erlassen. Da die Gesellschaft mit dem Ausscheiden von Herrn Ridder zum Ablauf des 30. Juni 2024 führungslos geworden wäre, war die Anrufung des Gerichts geboten, um Schaden von der Gesellschaft und ihren Aktionären abzuwenden. Der Antrag war erforderlich, weil das dritte Aufsichtsratsmitglied bislang weder an einer Sitzung, in der über die künftige Besetzung des Vorstands hätte entschieden werden sollen, noch an einer entsprechenden Beschlussfassung im Umlaufverfahren mitgewirkt hat. Der Aufsichtsrat ist deswegen nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG gegenwärtig nicht beschlussfähig. Wegen der gegenwärtigen Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats konnte auch die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG bislang nicht durch die Verwaltung einberufen werden. Der Vorstand, der Aufsichtsratsvorsitzende und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende streben weiterhin an, die ordentliche Hauptversammlung für einen Tag innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einzuberufen und durchzuführen. Die ordentliche Hauptversammlung wird unter anderem über die Neubesetzung des Aufsichtsrats zu entscheiden haben, weil der Aufsichtsratsvorsitzende Franz-Bernd Daum sowie das dritte Aufsichtsratsmitglied ihre Amtsniederlegung erklärt haben. Auf die Ad hoc-Mitteilungen der Gesellschaft vom 29. Februar 2024 sowie vom 11. Juni 2024 wird insoweit verwiesen. Der durch die Hauptversammlung neu besetzte Aufsichtsrat wird über die künftige Besetzung des Vorstands über den 31. August 2024 hinaus zu entscheiden haben, sofern nicht der beschlussfähige Aufsichtsrat dazu vorher eine Entscheidung trifft.
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