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The Payments Group Holding GmbH & Co. KGaA · ISIN: DE000A1MMEV4 · Newswire (Unternehmen)
Land: Deutschland · Primärmarkt: Deutschland · EQS NID: 2136766
13 Mai 2025 19:21PM

The Payments Group Holding – Update zu den Finanzforderungen gegen die SGT Capital-Gruppe von 5,4 bzw. 7,2 Mio. Euro


EQS-News: The Payments Group Holding GmbH & Co. KGaA / Schlagwort(e): Rechtssache
The Payments Group Holding – Update zu den Finanzforderungen gegen die SGT Capital-Gruppe von 5,4 bzw. 7,2 Mio. Euro

13.05.2025 / 19:21 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


+++ Pressemitteilung +++

The Payments Group Holding – Update zu den Finanzforderungen gegen die SGT Capital-Gruppe von 5,4 bzw. 7,2 Mio. Euro

 

Frankfurt am Main, 13. Mai 2025 – Zwischen der The Payments Group Holding (PGH), einer 2012 gegründeten und im August 2024 umfirmierten Holdinggesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, und der SGT Capital LLC-Gruppe (SGT-Gruppe) bestehen Rechtstreitigkeiten unter anderem über Forderungen der PGH von nunmehr 5,4 bzw. 7,2 Mio. EUR, denen sich die in vielerlei Rechtsauseinandersetzungen verwickelte, von Joseph Pacini und Carsten Geyer gesteuerte SGT-Gruppe mithilfe ihrer Anwälte Willkie Farr Gallagher LLP auf fragwürdige Weise zu entziehen versucht. Wir berichten über den aktuellen Stand.
 

Entstehung der Forderungen gegen die SGT-Gruppe
 

Die TGS24 Capital Pte. Ltd. (TGS24), ehemalige SGT Capital Pte. Ltd. mit Sitz in Singapur, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der PGH, hat in 2022 bis 2024 unter ihren damaligen Direktoren Marianne Rajic, Marcel Normann, Dino Steinborn und Paul Wong, die drei Erstgenannten zugleich bis heute Partner des Private Equity-Unternehmens SGT Capital LLC (SGTLLC) auf den Kaiman-Inseln, im Wesentlichen drei Finanzforderungen gegen verschiedene Entitäten der SGT-Gruppe begründet – 

  • 3,8 Mio. EUR gegenüber der SGTLLC aus einem am 31.12.27 zu tilgenden, mit 9% p.a. verzinslichen und besicherten Darlehen vom 31.05.22 samt 1 Mio. EUR überfälliger Zinsen, 
     
  • 200 TEUR gegenüber der SGT Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt (SGTBB) aus einem am 31.12.24 fällig gewordenen Darlehen vom 24.02.24, und 41 TEUR aus einer seit Juni 2024 fälligen Auslagenrechnung betreffend die Boni 2023 für von der PGH an die SGTBB ausgeliehene Mitarbeiter, die die SGTBB diesen Mitarbeitern und der PGH fest zugesagt hatte, und 
     
  • 1,4 Mio. EUR gegenüber zwei Entitäten des SGT-Flaggschiff-Fonds SGT Capital Fund II (SGT Fund II) und andere mit ihm verbundene Gesellschaften aus der Tätigung von Auslagen seitens der TGS24 in 2022 und 2023.

Die TGS24 hat diese Forderungen in 2024 an ihre Muttergesellschaft PGH abgetreten.
Daneben hat die PGH nach Rechtsauffassung ihrer Anwälte inzwischen weitere Zins- und Schadenersatzforderungen von 1,8 Mio. EUR erworben.


Fortbestand der Forderungen der TGS24 gegen die SGT-Gruppe

 

Die SGT-Gruppe hat sich am 14.10.24 aus heiterem Himmel plötzlich abwegiger und rechtlich haltloser Gegenforderungen von 9,9 Mio. EUR gegen die TGS24 berühmt, die der Buchhaltung und Dokumentenlage der TGS24 widersprechen und die sie während der monatelangen Verhandlungen zur Trennung zwischen der SGT- und der PGH-Sphäre zwischen Ende 2023 bis 24. Februar 2024 zu keinem Zeitpunkt auch nur erwähnt hat. Mit diesen behaupteten Gegenforderungen hat sie die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der PGH-Gruppe erklärt, aber sie ungeachtet der wiederholten Aufforderungen durch Anwälte der PGH bis dato rechtlich nicht substantiiert, auch nicht in ihrer Klageschrift vom 13.01.25 in Luxemburg betreffend einen Teilbetrag von 3,8 Mio. EUR.

Eine Aufrechnung ist nach Rechtsauffassung der Anwälte der PGH schon allein deshalb unmöglich, weil sich die Gegenforderungen gegen die TGS24 richten, nicht gegen die PGH als Gläubigerin der drei genannten Forderungen der PGH gegen die SGT-Gruppe. Betreffend die Darlehensforderungen in Höhe von 3,8 Mio. EUR gegen die SGTLLC und von 200 TEUR gegen die SGTBB ist eine Aufrechnung zusätzlich auch auf Grund eines Aufrechnungsverbots in den jeweiligen Darlehensverträgen unzulässig.

Mithin bestehen nach Überzeugung der PGH die Forderungen der PGH gegen die SGT-Gruppe in Höhe von 5,4 Mio. EUR fort. Die SGTLLC und ihr Fondsadministrator CSC Intertrust haben insoweit nach Überzeugung der PGH unzutreffende Auskünfte an die Wirtschaftsprüfer der PGH erteilt und sich möglicherweise für damit verursachte Schäden haftbar gemacht.

Die Behauptung von Gegenforderungen und deren Aufrechnung dient der SGT-Gruppe nach Vermutung der PGH hauptsächlich dazu, für die Begleichung der Forderungen der PGH Zeit zu gewinnen und den Fondsadministrator CSC Intertrust und den Fonds-Wirtschaftsprüfer Forvis Mazars das Nicht-Fortbestehen der Forderungen der PGH vorzuspiegeln, um eine Ausbuchung ihrer korrespondierenden Verbindlichkeiten ggü. der PGH und deren Umbuchung zu Gunsten einer eigenen Gesellschaft durchführen zu können, nämlich zu Gunsten eines sog. General Partners des SGT Fund II. 

Selbst im Falle des Bestehens der von der SGT-Gruppe behaupteten Clawback-Forderungen wäre dies nicht von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung für die PGH-Gruppe, weil die TGS24 dann nach ihrer Ansicht Schadenersatzansprüche gegen ihre damaligen Direktoren hätte und andernfalls ohne Auswirkung auf die PGH-Gruppe liquidiert werden würde.

Der CEO der PGH, Christoph Gerlinger, hält es für nicht ausgeschlossen, dass die SGT-Gruppe bei CSC Intertrust bereits bewirkt haben könnte, den nach Ansicht der PGH ihr geschuldeten, unrechtmäßig auf einen General Partner des SGT Fund II umgebuchten Betrag an denselben auszuzahlen. In diesem Fall hätte die SGT-Gruppe unter der Führung von Joseph Pacini und Carsten Geyer möglicherweise ihre eigenen Fondsinvestoren substantiell geschädigt, da die Zahlungspflicht des SGT Fund II et al gegenüber der PGH mit der Auszahlung an ihre verbundene Gesellschaft nicht erloschen sein dürfte.

 

Überfälligkeit der Forderungen und Zahlungsverzug der SGT-Gruppe

 

Betreffend die 3,8 Mio. EUR Darlehensforderung der PGH gegen die SGTLLC wurden laut Darlehensvertrag bei jeder erfolgten Teiltilgungsleistung Zinsen fällig. Diese Zinszahlungspflichten blieben bis dato aber seitens der SGTLLC unbedient. Die SGTLLC hat indessen lediglich versucht, Teilbeträge von erfolgten Tilgungsleistungen nachträglich in Zinsleistungen umzuwidmen. Nach Ansicht der PGH ist ein Zinsbetrag von 957 TEUR überfällig.

Die 1,4 Mio. EUR Forderungen der PGH gegen den SGT Fund II et al aus für ihn getätigten Auslagen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen nach Ansicht der PGH jeweils sofort nach Verauslagung von Teilbeträgen zur Rückzahlung fällig geworden, wie das bei Auslagen auch üblich erscheint. Im dazu geführten rechtlichen Diskurs hat die Gegenseite nach dem Verständnis der PGH ihren Fokus zuletzt vom Bestreiten der Forderungen hin zu der Behauptung einer angeblich zur Zeit ihrer Beherrschung der TGS24 getroffenen Stundungsvereinbarung gelegt. Diese Vereinbarung hat sie indessen trotz wiederholter anwaltlicher Aufforderung und Nachfristsetzung nicht vorgelegt, obwohl das sowohl in der materiellen als auch in einer äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung darüber in ihrem dringenden Interesse liegen dürfte.

Die 200 TEUR Darlehensforderung gegen die SGTBB wurde laut Darlehensvertrag mit Ablauf des 31.12.24 zur Rückzahlung fällig und ist von der SGTBB bis dato nicht geleistet.

Insgesamt ist nach Überzeugung der PGH ein Teilbetrag ihrer Forderungen gegen die SGT-Gruppe von 5,4 Mio. EUR in Höhe von 2,6 Mio. EUR überfällig und befinden sich die jeweiligen SGT-Schuldner im Zahlungsverzug. Hinzu kommen fällige weitere Zins- und Schadenersatzforderungen von 1,8 Mio. EUR.

 

Werthaltigkeit der Forderungen gegen die SGT-Gruppe

 

Die am 31.05.22 in Höhe von 6,4 Mio. EUR vertraglich begründete, infolge von Teiltilgungen und Zinslauf nunmehr mit 3,8 Mio. EUR valutierende Darlehensforderung gegen die SGTLLC ist durch eine Sicherheitsvereinbarung an Auszahlungsansprüchen besichert, die der SGTLLC seitens des SGT Fund II aus ihrer am 1.06.22 erfolgten Einzahlung in den SGT Fund II zustehen. Die Forderungen von 1,4 Mio. EUR richten sich überwiegend gegen den SGT Fund II, der vermögend ist, und gegen verschiedene SGT Capital General Partner, deren Insolvenz die SGT-Seite tunlichst vermeiden wollen dürfte. Zu der am 24.02.24 vertraglich begründeten Darlehensforderung von 200 TEUR gegen die SGTBB haben beide Seiten in dem am Landgericht Frankfurt anhängigen Urkundenverfahren weiter vorgetragen und wird am 21. Mai 2025 die mündliche Verhandlung stattfinden.

Die Werthaltigkeit der erwähnten Sicherheit für die Darlehensforderung der PGH in Höhe von 3,8 Mio. EUR könnte durch eine Darlehnslinieneinräumung in Millionenhöhe seitens des SGT Fund II an eine Zweckgesellschaft namens SGT ELT BidCo GmbH zum Zwecke der Begleichung von „Zahlungsverpflichtungen für den ELATEC-Rechtsstreit“ geschmälert worden sein. Inwieweit es im Interesse des SGT Fund II gelegen hat, diese Darlehenslinie zu gewähren und damit wohl das gesamte Rechtsauseinandersetzungskostenrisiko der gescheiterten Transaktion zu übernehmen, obwohl der SGT Fund II beim Kaufvertragsabschluss – soweit der PGH aus der Erörterung in ihren Aufsichtsratssitzungen im Herbst 2024 bekannt – bei weitem finanziell nicht dazu in der Lage gewesen wäre, den Erwerb der Zielgesellschaft allein vorzunehmen, ist der PGH unklar. Sie vertraut indessen darauf, dass der Fondsadministrator CSC Intertrust verhindert, dass dem Fondvermögen kein Schaden entsteht, und andernfalls gegenüber den Fondsinvestoren haftet.

 

Rechtsstreit um Äußerungen der PGH zu ihren Forderungen gegen die SGT-Gruppe

 

Die SGT-Gruppe vertreten durch Rechtsanwälte KNPZ hat die PGH wegen ihrer öffentlichen Äußerungen zu ihren Forderungen – wie denen vom 13.02., 10.03., 21.03. und 25.03.25 sowie in ihrem Geschäftsbericht 2023 – wiederholt abgemahnt und zu ihrer Äußerung vom 13.02.25 zwischenzeitlich eine Klage am Landgericht Hamburg eingereicht. Es gelang ihr jedoch bisher nicht, gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Äußerungen der PGH zu erlangen. Mit weiteren Abmahnungen hat die SGT-Gruppe versucht, die Wiedergabe der Pressemitteilungen der PGH auf den Webseiten der Deutschen Börse, des führenden Kapitalmarktnachrichtenverbreiters EQS und verschiedener namhafter Finanzportale zu unterbinden, um die Aussagen der PGH vor der breiteren Öffentlichkeit zu verbergen. Die Deutsche Börse und EQS haben die beiden für die Dauer der Prüfung von ihren Webseiten entfernten Pressemitteilungen der PGH vom 13.02. und 10.03.25 nach eigehender Prüfung und Auseinandersetzung mit den Anwälten der SGT-Gruppe am 8.05.25 wieder hochgeladen. 

 

Haftung der ehemaligen Geschäftsführer der PGH-Tochter für Schäden aus Gegenforderungen der SGT-Gruppe und für Forderungsausfälle 

 

Nach Rechtseinschätzung der Anwälte der PGH würden die damaligen Direktoren der TGS24 für den Fall des Bestehens der von der SGT-Gruppe behaupteten Clawback-Forderungen der TGS24 aufgrund deren Verursachung zu Lasten der TGS24 und ihren eigenen Gunsten als mittelbar wirtschaftlich Begünstigte jeweils persönlich und gesamtschuldnerisch für die der TGS24 entstandenen direkten und indirekten Schäden haften. Dasselbe dürfte im Falle des Ausbleibens der Rückzahlung der vorstehenden Forderungen von 200 TEUR und 1,4 Mio. EUR gelten, da diese Forderungen durch die Tätigung von Auslagen ohne Rechtsgrund gegen das Interesse der TGS24 verursacht wurden. Betreffend die 1,4 Mio. EUR Forderungen dürfte das erst recht im Falle des Bestehens einer Stundungsvereinbarung zu Lasten der TGS24 und zu Gunsten der damaligen Direktoren als mittelbar wirtschaftlich Begünstigte gelten, da deren Abschluss nach Auffassung der Anwälte der PGH eine Untreuehandlung der damaligen Direktoren verkörpern würde.

 

Resumé

 

Unter dem Strich rechnet die PGH damit, dass sie ihre Forderungen gegen die SGT-Gruppe wird realisieren können. Möglicherweise stehen ihr auch ersatzweise Ansprüche gegen die damaligen Direktoren der TGS24 und/oder den Fondsadministrator CSC Intertust zu.

 

Seitens der SGTBB versuchte Inanspruchnahme des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung der PGH

 

Die SGTBB vertreten durch Willkie Farr Gallagher hat den Aufsichtsrat der PGH unter Fristsetzung aufgefordert, die Komplementärin der PGH und den Geschäftsführer derselben auf Schadenersatz für die Verursachung von Anwaltskosten insb. für die Durchsetzung der Forderungen der PGH gegen die SGT-Gruppe zu verklagen. Gleichermaßen hat sie den Geschäftsführer der Komplementärin der PGH unter Fristsetzung aufgefordert, den Aufsichtsrat der PGH auf Schadenersatz dafür zu verklagen, dass er die Komplementärin der PGH und den Geschäftsführer derselben im Rahmen seiner Überwachungspflicht der Komplementärin der PGH bis dato nicht auf Schadenersatz verklagt hat.

Dass das vermeintliche Aktionärsinteresse der SGTBB dabei nur vorgeschoben ist, liegt auf der Hand, da die SGT-Gruppe zugleich Großschuldnerin und Beklagte der PGH ist, wobei das Volumen ihrer Schulden bei der PGH ein Vielfaches des Werts ihrer PGH-Aktien ausmacht. 



 

Über The Payments Group Holding

Die The Payments Group Holding (PGH) ist eine 2012 gegründete und im August 2024 umfirmierte Holdinggesellschaft und ein Venture Capital-Anbieter mit Sitz in Frankfurt am Main.

Im August 2024 hat die PGH einen Kaufvertrag über den Erwerb von vier PayTech-Unternehmen unterzeichnet, dessen Closing nach dem Eintreten bestimmter aufschiebender Bedingungen im Sommer 2025 erwartet wird. Nach Vollzug der Transaktion wird die PGH eine Gruppe aus vier operativen PayTech-Unternehmen bilden:

Funanga AG, Campamocha Ltd. mit ihren 100%igen Tochtergesellschaften TBWS Ltd. und Calida Financial Ltd. sowie Surfer Rosa Ltd. bilden eine wachstumsstarke, vertikal integrierte eMoney-PayTech-Unternehmensgruppe – The Payments Group (TPG). TPG bietet eigene geschlossene und offene (Marken- und White-Label-)Prepaid-Zahlungsdienste für Hunderte von Online-Händlern weltweit an. Die Synergie zwischen diesen Unternehmen positioniert die TPG als künftigen Marktführer in den Bereichen Embedded Financial Products und Prepaidlösungen. Die Calida Financial Ltd. ist das regulierte Unternehmen innerhalb der TPG, nachdem sie im August 2024 eine E-Geld-Lizenz von der maltesischen Finanzaufsicht (MFSA) erhalten hat. Diese Lizenz erlaubt es Calida Financial Ltd. innovative E-Geld-Dienstleistungen und -Produkte in ganz Europa anzubieten.

TPG beschäftigt über 50 Mitarbeiter und ist global tätig. Kunden von TPG nutzen die mehr als 550.000 POS-Bargeldzahlstellen sowie das globale Online-Prepaid-Kartennetzwerk zur Abwicklung von Bargeld- und bargeldlosen Online-Zahlungen.

Des Weiteren betreibt die PGH mit ihrer künftig 25%igen Beteiligung German AI Projects GmbH gemeinsam mit AI-Experten einen auf AI fokussierten Company Builder namens ‚Softmax AI‘. Daneben hält die PGH aus ihrer Historie als ein führender deutscher Venture Capital-Anbieter unter der Marke German Startups Group ein Heritage VC-Portfolio an Minderheitsbeteiligungen an teils aussichtsreichen deutschen Startups über ihre 100%ige Tochtergesellschaft German Startups Group VC GmbH.

Weitere Informationen zur The Payments Group Holding finden Sie unter www.tpgholding.com.

 

 

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d.schmitt@rosenbergsc.com
+49 170 302 8833



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