Dividendenbekanntmachung
EQS-News: Haier Smart Home Co.,Ltd.
/ Schlagwort(e): Dividende
Haier Smart Home Co., Ltd. Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2024 hat beschlossen, je D-Namensstammaktie eine Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1043413 brutto Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0939072 abzgl. 10 % Quellensteuer in China zahlbar ab 16. August 2024 für das Geschäftsjahr 2023 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind diejenigen Aktionäre, für die am 15 August 2024(Stichtag) Aktien der Gesellschaft verbucht sind. Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,6797 RMB richtet sich nach dem Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der Hauptversammlung. Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 16. August 2024 "ex-Dividende". Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt grundsätzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10 %. Die chinesische Quellensteuer kann grundsätzlich auf die auf chinesische Einkünfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei der Ermittlung der Einkünfte steuerlich abziehbar sein. Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in der Regel die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % (effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzüglich Kirchensteuer (abhängig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Bruttodividende. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die inländische auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn
Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also der inländischen auszahlenden Stelle, zu prüfen, ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022, BStBl. I 2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern („BZSt“) zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine Befreiung vorliegt. Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine Entlastung zu erreichen. Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen: 1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen halten:
2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften):
Bei nicht in Deutschland ansässigen ausländischen Aktionären kann die chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet werden. Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und damit weder eine vollumfängliche Darstellung aller nationalen oder internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten konkreter Einzelfälle Rechnung tragen kann. Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu lassen.
Frankfurt am Main, im Juli 2024
26.07.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. |
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