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25 September 2024 10:09AM

Wirecard-Aktionäre müssen eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten


Emittent / Herausgeber: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB / Schlagwort(e): Insolvenz/Rechtssache
OLG München: Wirecard-Aktionäre müssen eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten

25.09.2024 / 10:09 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


OLG München: Wirecard-Aktionäre müssen eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten

 

Das OLG München hat entschieden, dass Wirecard-Aktionäre eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten müssen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Aktionäre vom Vorstand jahrelang über den wahren Zustand der Gesellschaft getäuscht worden seien. Daher müssten sie wie außenstehende Gläubiger behandelt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Insolvenzverwalter Jaffé, der die Aktionäre nicht aus der Insolvenzmasse bedienen will, kann noch Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof enlegen und will dies auch tun.

Dr. Wolfgang Schirp aus Berlin, der mit seiner Kanzlei Schirp & Partner ca. 1.950 Wirecard-Geschädigte vertritt: „Die Entscheidung des OLG München ist für die Wirecard-Aktionäre sehr erfreulich. Allerdings ist noch abzuwarten, ob der BGH diese Entscheidung bestätigt. Auch darf man keine zu hohen Hoffnungen hinsichtlich der Höhe der Insolvenzquote haben. Insolvenzverwalter Jaffé hat ca. 650 Mio. EURO an Werten für die Masse sichern können. Hiervon sind zunächst einmal die Verfahrenskosten zu bezahlen. Sodann ist die Masse unter den 15,4 Mrd. EURO angemeldeten Forderungen zu verteilen, von denen 8,5 Mrd. EURO auf Aktionäre entfallen. Es ist also nur mit einer Quote im einstelligen Prozentbereich zu rechnen“.

Dr. Schirp weiter: „Für diejenigen Geschädigten, die ihre Rechte gegen Ernst & Young (EY) geltend gemacht haben, bleibt daher das Kapitalanleger-Musterverfahren wichtig. Denn von EY muss der Löwenanteil des Schadensersatzes kommen. Am 22. November findet die erste mündliche Verhandlung statt. Wir werden dafür kämpfen, dass EY Schadensersatz leisten muss. Auch das Sicherheitenverlangen gegen EY bleibt unverändert wichtig, damit sich EY nicht durch Änderungen seiner Rechtsform wirtschaftlich „leer machen“ und so faktisch der Haftung entziehen kann.“

Für weitere Informationen steht zur Verfügung: Dr. Wolfgang Schirp, Kantstraße 149, D – 10623 Berlin, Tel. 030-3276170 und 0179-5320213, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com 

 



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