Deutsche Post AG: Information zum Aktienrückkaufprogramm
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Corporate News Information zum Aktienrückkaufprogramm Deutsche Post AG, Bonn, Deutschland Der Vorstand der Deutsche Post AG hat im März 2021 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm im Hinblick auf Aktien der Deutsche Post AG in einer Größenordnung von bis zu 30 Millionen Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu € 1 Mrd durchzuführen. Die zurückgekauften Aktien werden entweder eingezogen oder für die Bedienung von langfristigen Vergütungsprogrammen für Führungskräfte genutzt. Der Rückkauf über die Börse startete am 10. Mai 2021 und endet spätestens im März 2022. Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. Mai 2021, gültig bis zum 5. Mai 2026, nach der Aktien von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Rückkauf bestehenden Grundkapitals erworben werden dürfen. Der Erwerbspreis darf den Durchschnittskurs der Aktien vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen. Der Stichtag ist der Tag des Erwerbs oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb. Gegenwärtig wird - mit Beginn am 10. Mai 2021 - eine erste Tranche mit einem maximalen Gesamtvolumen von bis zu € 500 Mio. bis zum 24. September 2021 durchgeführt. Dies entsprach beim zu Beginn der Tranche aktuellen Aktienkurs bis zu 0,79% des Grundkapitals der Gesellschaft. Eine zweite Tranche mit einem Gesamtvolumen von max. € 500 Mio., dies entspricht bei aktuellem Aktienkurs ca. 0,67% des Grundkapitals der Gesellschaft, wird zwischen dem 30. August 2021 und dem 7. März 2022 auf Basis einer unwiderruflichen Vereinbarung durch einen unabhängigen Finanzdienstleister durchgeführt. Dies bedeutet, dass für einen begrenzten Zeitraum beide Tranchen parallel durchgeführt werden. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, den Erwerb im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zum Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2016/1052, die die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die regulatorischen technischen Standards anwendbar auf die Bedingungen zu Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen ergänzt, und auf Grundlage der zuvor genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen. Kontakt: Martin Ziegenbalg Diese Mitteilung stellt, unabhängig von der Jurisdiktion, weder ganz oder teilweise ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar.
27.08.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. |
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