Experten von EQS-Partner KPMG Law analysieren das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Experten von EQS-Partner KPMG Law analysieren das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: „Beschwerdeverfahren muss am 1. Januar 2023 komplett einsatzfähig sein“ Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist derzeit nach dem Hinweisgeberschutzgesetz das Thema, das die Compliance-Experten am meisten beschäftigt. Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter den über 7.000 Teilnehmenden der „European Compliance and Ethics Conference“, Europas größter Compliance-Konferenz. Dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette bei 42 Prozent der Befragten ganz oben auf der Agenda steht, überrascht nicht. Denn obwohl das Gesetz bereits am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, sind viele Unternehmen noch nicht ausreichend vorbereitet. Die Rechtsanwälte Dr. Bernd Federmann und Dr. Thomas Uhlig von KPMG Law, einem Partner der EQS Group AG, erklären, was zum Jahresbeginn vorgewiesen werden muss, um die Anforderungen des Gesetzgebers zu erfüllen. Es sind nur noch wenige Tage, bis das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden verpflichtet, das Risiko der Verletzung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihrer Wertschöpfungskette systematisch zu managen. Das Gute vorweg: Die Basisanforderungen des LkSG können auch kurzfristig erfüllt werden: „Aber je später die Unternehmen mit den Vorbereitungen starten, umso schwieriger wird es natürlich, zum Stichtag etwas vorzuweisen“, schränkt Dr. Thomas Uhlig, wie Dr. Bernd Federmann Partner bei KPMG Law, ein. Die KPMG-Experten, die schon viele Unternehmen bei der Umsetzung der LkSG-Anforderungen unterstützt und dabei unter anderem auch auf die EQS Integrity Line, das digitale Hinweisgebersystem der EQS Group, gesetzt haben, erklären die vordringlichsten Maßnahmen: „Es muss am 1. Januar nicht alles komplett fertig sein. Bei der Risikoanalyse reicht es beispielsweise, wenn das Konzept definiert ist und man die dazugehörigen Prozesse hat. Beim Beschwerdeverfahren ist es dagegen so, dass dieses beim Inkrafttreten des Gesetzes komplett fertig vorliegen muss. Hier können sich Unternehmen an der Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle orientieren, die wichtige Praxistipps enthält.“ Wichtig sei zudem, dass die Aufbau-Ablauforganisation definiert und die Grundsatzerklärung vorbereitet sei, um anschließend auf diesem Start-Set aufzubauen. Allerdings sollten nicht nur die Unternehmen, die originär per Gesetz verpflichtet sind (ab 1.1.2023 > 3.000 inländische Mitarbeitende; ab 2024: > 1.000), diese Anforderungen im Blick haben: „Die Erfüllung der Pflichten des LkSG wird ein Wettbewerbsfaktor sein. Wir sehen daher auch verstärkt Aktivitäten bei kleineren Unternehmen, die sich darauf einstellen, die Anforderungen quasi durch die Hintertür von ihren Auftraggebern durchgereicht zu bekommen“, erklärt Dr. Bernd Federmann. Die KPMG-Experten erklären weiterhin …
Das gesamte Video-Interview zum Thema „LkSG: Tools, Prozesse, Ressourcen - das sollten Unternehmen beachten“ und weitere Informationen finden Sie auf unserem EQS-Blog.
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