Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen / EQS Group lobt Nachbesserungen
Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen / EQS Group lobt Nachbesserungen: „Umfassender Schutz der Hinweisgebenden ist ein wichtiger Schritt für mehr Integrität in der Wirtschaft“ München, 28.07.2022 – Das bereits überfällige deutsche Hinweisgeberschutzgesetz tritt noch in der zweiten Jahreshälfte in Kraft. Die Bundesregierung hat in dieser Woche einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU-Direktive 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden soll. Die EQS Group AG, der führende Anbieter für digitale Hinweisgebersysteme in Europa, begrüßt, dass die Ampel-Koalition bezüglich anonymer Meldungen nachgebessert hat. In der Vorlage wird internen Meldestellen empfohlen, anonyme Hinweise zu berücksichtigen, „soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird“. Der letzte Entwurf aus dem April beinhaltete dagegen weder eine Pflicht, anonyme Meldungen zuzulassen noch diesen nachzugehen. „Wir freuen uns, dass Hinweisgebende in Deutschland jetzt endlich Rechtssicherheit haben, wenn sie Missstände oder Straftaten im Unternehmen melden – und das nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei Straftatbeständen wie Korruption oder Steuerhinterziehung. Dieser umfassende Schutz ist ein wichtiger Schritt für mehr Integrität in der Wirtschaft“, erklärt Achim Weick, Gründer und CEO der EQS Group. Ebenfalls wichtig für den Schutz der meldenden Personen ist die Berücksichtigung von anonymen Meldungen: „Hier ist die Bundesregierung gegenüber dem letzten Entwurf einen deutlichen Schritt weitergegangen. Das sehen wir sehr positiv, denn viele Hinweisgebende befürchten Repressionen, wenn sie sich zu erkennen geben. Auch für Unternehmen wäre es eine große Gefahr, wenn bestimmte Meldungen sie nicht mehr erreichen“, erklärt Marcus Sultzer, Mitglied des Vorstands der EQS Group. Whistleblowing Report: Wichtige Quelle für die Bundesregierung Der "Whistleblowing Report 2021", eine internationale Studie der Fachhochschule Graubünden, die auch im Gesetzentwurf mehrfach als Quelle genannt wird, unterstreicht die Bedeutung von anonymen Meldungen: Im Jahr 2020 wurde jeder zweite Hinweis ohne Angaben zur Person eingereicht, sofern dies möglich war. Ohne diese Meldungen würden die Unternehmen sich einem deutlich höheren Schadensrisiko aussetzen, denn fast 40 Prozent der Gesellschaften deckten über 80 Prozent des finanziellen Gesamtschadens durch Hinweisgebende auf. Zur Einordnung: In Deutschland war 2020 jedes dritte Unternehmen von illegalem oder unethischem Verhalten betroffen, den dadurch entstandenen Schaden bezifferte gut ein Viertel der Befragten mit mehr als 100.000 Euro. „Wir empfehlen daher Unternehmen auch ohne rechtliche Verpflichtung die Voraussetzungen zu schaffen, damit Hinweisgebende ihre Identität nicht preisgeben müssen. Mit digitalen Systemen ist dies bereits seit über 20 Jahren ohne großen Aufwand möglich – dank der verschlüsselten Kommunikationskanäle können die meldenden Personen dann auch im Nachgang weiter zur Aufklärung beitragen“, berichtet Marcus Sultzer über seine Praxiserfahrungen. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen jetzt handeln Nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes sind in Deutschland Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten. Kleinere Gesellschaften (ab 50 Mitarbeitenden) haben hier noch eine Schonfrist bis Ende 2023, dann müssen auch diese ein Hinweisgebersystem einrichten, um Meldungen über Missstände entgegennehmen zu können.
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28.07.2022 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. |
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